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Divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechtsgleichheitsgebot stand. Nach dem Anrechnungsprinzip hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch. Das Anrechnungsprinzip ist auch auf der Kapitalseite anwendbar, weshalb eine Minder- oder Nullverzinsung des Altersguthabens auch bei einer Überdeckung der Vorsorge­einrichtung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist.

Art. 49 BVG

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(BGer., 9.04.14 {9C_114/2013}, BGE 140 V 169)

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