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Die Kosten einer Spezialistenausbildung, welche als logische Folge einer ersten universitären Ausbildung zum Erwerb eines Masters führt, sind als Weiterbildungskosten grundsätzlich nicht abzugsfähig. Das hat die Rechtsprechung des Öfteren unterstrichen, wobei die konkrete Überprüfung der persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen, seiner ursprünglichen Ausbildung, des heutigen Standes seiner Kenntnisse, seines beruf­lichen Werdeganges, des Inhaltes der infrage stehenden Ausbildung sowie der beruflichen Stellung nach dessen Abschluss immer vorbehalten wurde. In diesem Licht muss man wohl einräumen, dass die Situation des Beschwerdeführers speziell ist und dass sie dazu führt, dass der Abzug der für den Erhalt des «MAS in International Taxation» eingesetzten Kosten gewährt werden muss, dies aufgrund der zehnjährigen Praxis des Beschwerdeführers, des erreichten und vom letzten Arbeitgeber des Beschwerdeführers bestätigten Erfahrungsstandes, des Inhaltes der Ausbildung sowie der fehlenden Beförderung nach Erhalt des Diploms.

Art. 25, Art. 26, Art. 33a und Art. 34 DBG; Art. 9 und Art. 73 StHG; Art. 8 und Art. 9 BV

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(BGer., 25.06.14 {2C_1073/2013 und 2C_1074/2013}, StR 2014, S. 645)

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