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Der Bundesrat hat beschlossen, in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) eine neue Sonderbestimmung für Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe einzuführen. Der neue Artikel 43a ArGV 2 ermöglicht diesen Betrieben beispielsweise bewilligungsfreie Nacht- und Sonntagsarbeit und nimmt damit Rücksicht auf die spezifischen Bedürfnisse der Branche. Die Revision trat per 15. September 2014 in Kraft.

Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe erbringen Leistungen für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen wie beispielsweise Festivals, Konzerte oder Sportanlässe. Zu den Tätigkeiten dieser Betriebe gehören u.a. organisatorische Arbeiten, der Auf- und Abbau von Veranstaltungstechnik (z.B. Bühne, Beleuchtung, Ton) und Mobiliar, die Bedienung und Wartung der Einrichtungen vor, während und nach einer Veranstaltung sowie das Bereitstellen von Personal.

Da die Mitarbeitenden von Veranstaltungsdienstleistungsbetrieben oft innert kurzer Zeit in unterschiedlichen Betrieben und an unterschiedlichen Veranstaltungen tätig sind, wird die Anwendung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) bzw. der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) in der Praxis stark erschwert. Mit dem neuen Artikel 43a ArGV 2 wird den Bedürfnissen der Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten besser Rechnung getragen. Gleichzeitig wird aber auch der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden gewahrt.

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(Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Bern, 20.08.14, www.wbf.admin.ch)

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