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Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz bei 1,75 % zu belassen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu welchem Satz das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss. Über eine allfällige Änderung des Satzes entscheidet der Bundesrat. Die von der Mehrheit der BVG-Kommission favorisierte Formel zur Berechnung des Mindestzinssatzes ergibt aktuell einen Wert von 1,5 %. Aufgrund der insgesamt zufriedenstellenden Situation an den Finanzmärkten hat sich eine Mehrheit der Kommission für die Beibehaltung des Satzes ausgesprochen. Angesichts der tiefen Inflation stellt 1,75 % eine gute Realverzinsung dar.

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(Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 1.09.14, www.bsv.admin.ch)

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