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Der Bundesrat hat einen Bericht über die steuerliche Behandlung von Bussen verabschiedet.

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Weder Privatpersonen noch Unternehmen können Steuerbussen abziehen. Auch übrige Bussen stellen keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar und können somit nicht von der Bemessungsgrundlage des steuerbaren Gewinns abgezogen werden. Die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit solcher Bussen würde die Strafwirkung der Bussen verringern. Dasselbe gilt für finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie zu Strafzwecken verhängt werden.

Demgegenüber können Gewinnabschöpfungen von den Steuern abgezogen werden. Da sie keinen Strafzweck verfolgen, stellen sie einen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

Bussen sind auch im internationalen Zusammenhang steuerlich nicht abziehbar.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 12.09.14, www.efd.admin.ch)

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