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Bei Widerruf der Miet- bzw. Pachtzinssperre sind die bereits an das Betreibungsamt geleisteten Beträge an den Vermieter bzw. Verpächter auszubezahlen. Die Betreibungsgläubigerin in der Betreibung auf Grundpfandverwertung erhob nach dem Rechtsvorschlag der Schuldnerin und Grundpfandeigentümerin gegen den Zahlungsbefehl nach Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens nicht innert Frist Klage, worauf die Mietzinssperre widerrufen wurde. Die gestützt auf die Mietzinssperre eingegangenen Beträge sind deshalb an die Vermieterin und Pfandschuldnerin auszubezahlen.
Art. 153a Abs. 3 SchKG; Art. 93 Abs. 3 VZG
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(BGer., 21.03.14 {5A_606/2013}, Pra. 2014, Nr. 60)
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