Die Pflicht des Arbeitgebers zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers wirkt in gewisser Hinsicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Der Arbeitgeber verletzt diese Pflicht, wenn er über seinen ehemaligen Mitarbeiter unvorteilhafte und ungenaue Auskünfte erteilt und damit einen neuen Arbeitgeber davon abbringt, die betreffende Person anzustellen. Durch eine vom Arbeitgeber zu verantwortende Vertragsverletzung hat dieser die Anstellung der Arbeitnehmerin bei einem neuen Arbeitgeber ab einem bestimmten Zeitpunkt und zu einem bestimmten Lohn vereitelt. Gestützt darauf erscheint es möglich, einen ersatzfähigen Schaden anzunehmen. Die Genugtuung dient der Wiedergutmachung einer immateriellen Unbill. Eine Schädigung der psychischen Gesundheit des Opfers ist nicht vorausgesetzt.
Art. 328, Art. 42, Art. 49, Art. 99 und Art. 101 OR; Art. 9 BV; Art. 8 ZGB; Art. 292 StGB
(BGer., 31.07.13 {4A_117/2013}, ARV 2014, S. 33)