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Die in der Schweiz wohnhafte, nichterwerbs­tätige Ehefrau, deren Ehemann in Frankreich arbeitet und wohnt, ist der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung obligatorisch unterstellt. Die Anwendung des am Wohnort geltenden Rechts ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Beiträge, die der Ehemann in Frankreich bezahlt, können nicht schweizerischen Beiträgen nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gleichgesetzt werden.

Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG; Art. 13 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (gültig gewesen bis 31. März 2012); Art. 11 Abs. 3 lit. e und Art. 5 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

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(BGer., 3.04.14 {9C_593/2013}, BGE 140 V 98, S. 99)

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