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Nach dem Steuersystem im Kanton Zürich können Verluste auf Grundstücken des Geschäftsvermögens und übrige Geschäftsverluste nicht mit Grundstückgewinnen verrechnet werden. Liegt ein interkantonaler Sachverhalt vor, sind aber zusätzlich die Regeln der interkantonalen Steuerausscheidung zu beachten, insbesondere das Doppelbesteuerungsverbot. Dementsprechend sind bei einem interkantonalen Unternehmen, welches Betriebsverluste im Sitzkanton Zürich und in mehreren Betriebsstättekantonen aufweist, die gemäss interkantonaler Steuerausscheidung quotenmässig den Betriebsstättekantonen zuzuweisenden Verlust­anteile (einschliesslich Verlustvorträge) mit einem im gleichen Jahr im Kanton Zürich erzielten Grundstückgewinn verrechenbar, nicht dagegen jene Verlustanteile samt Vorjahresverlusten, die ausscheidungsrechtlich dem Kanton Zürich zugewiesen worden sind; diese können aufgrund der innerkantonalen Regelung nur mit übrigen Gewinnen (nicht aber mit Grundstückgewinnen) verrechnet werden.

§ 216 Abs. 1, § 219 Abs. 1 und § 221 StG ZH; Art. 21 Abs. 1 lit. b StHG

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(SteuerrekursGer. ZH, 18.09.13 {GR.2012.60} / VerwGer. ZH, 12.02.14 {SB.2013.134}, ZStP 2014, S. 179)

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