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Streitgegenstand bildet vorliegend die Anzahl Arbeitstage, an welchen dem Beschwerdeführer Fahrtkosten sowie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung entstanden sind, die nicht durch Spesen gedeckt werden. Nicht strittig sind hingegen die berufsnotwendige Nutzung des Privatfahrzeugs sowie die Anzahl Kilo­meter pro Arbeitsweg. Eine Ermessensein­schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass dem Steuerpflichtigen Berufsauslagen erwachsen sind, das Bestehen des Abzugs also feststeht, dessen Höhe aber ungewiss ist. Das kantonale Steueramt hat die berufsbedingten Fahrt- und Verpflegungskosten zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, da die Beschwerdeführer das Fehlen entsprechender Belege für eine Vollzeittätigkeit des Beschwerdeführers zu vertreten haben und den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbringen konnten. Die Schätzung von 60 zusätzlichen Arbeitstagen erscheint zudem auch als lebensnah und jedenfalls nicht willkürlich. So spricht nicht nur das Pensionsalter des Beschwerdeführers für das Vorliegen eines Teilzeitpensums, auch der moderate Lohn (der von ihm beherrschten Gesellschaft), der Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt ohne Weiteres aus ihren übrigen Einkünften, insbesondere den Liegenschaftserträgen, bestreiten könnten und auf eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in finanzieller Hinsicht nicht angewiesen sind sowie der im Vergleich zu den Vorjahren reduzierte Umsatz weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem verminderten Mass erwerbstätig ist und nicht mehr an 240 vollen Arbeitstagen seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.

Art. 26, Art. 123, Art. 126, Art. 130 Abs. 2, Art. 132 Abs. 3 und Art. 145 Abs. 2 DBG

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(VerwGer. ZH, 23.10.13 {SB.2013.00018}, StE 2014, B 92.3 Nr. 19)

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