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Der Auffassung, wonach ein im Ausland entstandener (hypothekarischer) Schuldzin­senüberschuss entsprechend den bundesrechtlichen Regeln über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu behandeln sei, ist gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht beizupflichten. Die sehr allgemein gehaltene Formulierung in Art. 6 Abs. 3 dritter Satz DBG, wonach in allen übrigen Fällen Auslandsverluste nur satzbestimmend zu berücksichtigen, d.h. nicht zum Abzug zuzulassen sind, legt nahe, einen Schuldzinsenüberschuss als Auslandsverlust im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren. Die Regel, wonach ein Schuldzinsenüberschuss aus einem im Ausland gelegenen Grundstück nicht von der Bemessungsgrundlage des Einkommens einer in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Person abgezogen werden darf, ist als Korrelat zu betrachten zur Regel, wonach Einkünfte aus Immobilien im Ausland in der Schweiz nicht besteuert werden dürfen. Die entsprechende Auslegung von Art. 7 Abs. 5 zweiter Satz StG SH ist mit ­Art. 127 Abs. 2 BV vereinbar.

Art. 6, Art. 16 Abs. 1 und Art. 146 DBG; Art. 7 Abs. 5 StG SH; Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 StHG; Art. 127 und Art. 190 BV

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(BGer., 5.05.14 {2C_1011/2013}, StR 2014, S. 357)

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