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Die Dumont-Praxis zeitigt Nachwirkungen über den 1. Januar 2010 hinaus, weil die vor 2010 getätigten Instandstellungsaufwendungen, welche bei der Einkommenssteuer aufgrund der Dumont-Praxis nicht abgezogen werden konnten, im Fall einer steuerbegründenden Veräus­serung ab 2010 im Rahmen der Grundstückgewinnsteuerveranlagung noch beim Anlagewert zu berücksichtigen sind. Für deren Anrechnung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass sie bei der Einkommenssteuer vorab vergeblich geltend gemacht worden wären.

§ 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG LU; § 39 Abs. 2 StG LU

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(Kantonsgericht LU, 26.11.13 {A_12_46}, StE 2014, B 44.13.7 Nr. 26)

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