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Der Kanton Zürich erhebt die Grundstückgewinnsteuer nach dem monistischen System auch auf den Geschäftsliegenschaften, während der Kanton Graubünden nach dem dualistischen System Grundstückgewinne auf Geschäftsliegenschaften mit der Gewinnsteuer erfasst. Trifft in der interkantonalen Steuerausscheidung über Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital ein Kanton mit monistischem auf einen Kanton mit dualistischem System, müssen zwecks Herbeiführung vergleichbarer Verhältnisse alle Wertzuwachsgewinne in vollem Umfang in die Steuerausscheidung einbezogen werden. Vorliegend kann nicht behauptet werden, die interkantonale Verlustübernahme führe zu einer virtuellen Doppelbelastung oder einer Verletzung des Schlechterstellungsverbots. Weder überschreitet der Kanton Graubünden in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit und erhebt er dabei eine Steuer, die dem Kanton Zürich zusteht, noch wird die Steuerpflichtige – ein interkantonales Unternehmen – im Kanton Graubünden deshalb stärker belastet, weil sie nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch im Kanton Zürich steuerpflichtig ist.

Art. 12 Abs. 1 und Abs. 4 und Art. 25 Abs. 2 StHG; § 205 i.V.m. § 216 Abs. 1 und § 220 Abs. 2 StG ZH; Art. 1 lit. a, Art. 41 Abs. 1 lit. a und Art. 79 Abs. 1 StG GR; Art. 127 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 67 und Art. 58 Abs. 1 DBG

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(BGer., 13.03.14 {2C_319/2013}, StE 2014, A 24.43.2 Nr. 4)

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