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Die Begründung eines Baurechts kann den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen. Das Steuerharmonisierungsgesetz definiert aber das Erfordernis der «dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung» aber nicht näher, was den Kantonen einen gewissen Entscheidungsspielraum eröffnet. Nach der zürcherischen Praxis löst die Errichtung eines als Grundstück verselbständigten Baurechts die Grundstückgewinnsteuer nicht aus. Ein Entgelt bei der Begründung des Baurechts unterliegt daher im Kanton Zürich nicht der Grundstückgewinnsteuer, sondern ist allenfalls mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer zu erfassen. Das gilt nach dieser Praxis auch dann, wenn mit der Einräumung des Baurechts ein bereits bestehendes Gebäude übertragen wird. Ist hingegen das Baurecht als Grundstück im Grundbuch aufgenommen, gilt es ab diesem Zeitpunkt als Grundstück. Wird es veräussert, ist daher nach der zürcherischen Praxis von einer zivilrechtlichen Handänderung an einem Grundstück auszugehen und unterliegt der Vorgang der Grundstückgewinnsteuer. Obschon die Begründung eines Baurechts nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts keine Grundstückgewinnsteuer auslöst, ist sie nach der zürcherischen Rechtsprechung für die Gewinnberechnung und Berechnung der Besitzesdauer als Handänderung zu betrachten. Die Auffassung, dass sich das Baurechtsgrundstück erstmals durch seine Begründung manifestiere und vorher keine Existenz geführt habe, lässt sich grundsteuerrechtlich nicht aufrechterhalten. Die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts kann nicht geschützt werden.

Art. 12 und Art. 73 StHG; Art. 655, Art. 667, ­Art. 675 Abs. 1, Art. 779 und Art. 779 l ZGB

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(BGer., 1.05.14 {2C_704/2013}, StR 2014, S. 544)

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