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Von Harmonisierungsrechts wegen sind die Kantone frei, ob sie realisierte Wertzuwachsgewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens mit der allgemeinen Einkommens- und Gewinnsteuer oder aber mit der besonderen Grundstückgewinnsteuer erfassen wollen. Von Doppelbesteuerungsrechts wegen ist die Wahlfreiheit bzw. die konkrete Handhabung der gewählten Methode freilich insofern ein­geschränkt, als der Systementscheid eines Kantons sich nicht zuungunsten eines anderen Kantons oder der steuerpflichtigen Person, die in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, auswirken darf. Trifft in der interkantonalen ­Steuerausscheidung über Einkommen und Vermögen bzw. Gewinn und Kapital ein Kanton mit monistischem auf einen Kanton mit dualistischem System, müssen zwecks Herbeiführung vergleichbarer Verhältnisse alle Wertzuwachsgewinne in vollem Umfang in die Steuerausscheidung einbezogen werden.

Art. 58 und Art. 67 DBG; Art. 12, Art. 24, Art. 25 und Art. 73 StHG; Art. 7, Art. 9, Art. 34 und Art. 127 BV

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(BGer., 13.03.14 {2C_319/2013}, StR 2014, S. 357)

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