Die Situation der in der Schweiz steuerpflichtigen Eigentümer von in anderen Kantonen gelegenen Liegenschaften (Zweitwohnungen) ist nicht vergleichbar mit derjenigen von in der Schweiz steuerpflichtigen Eigentümern im Ausland gelegener Zweitwohnungen. Der Eigenmietwert der in anderen Kantonen gelegenen Liegenschaften wird zwangsläufig nach dem Prinzip der Besteuerung des Netto-Totaleinkommens steuerlich erfasst. Dieser Wert kann unter dem Marktmietwert festgelegt werden, er kann jedoch im Einzelfall nicht unter der verfassungsmässigen Grenze von 60 % der Marktmieten liegen. Dagegen steht es zumindest nicht fest, dass der Eigenmietwert von in ausländischen Staaten gelegenen Liegenschaften tatsächlich besteuert wird und, falls doch, für einen Wert, der nicht massgeblich vom Marktmietwert abweichen würde, sofern er objektiv und ohne administrativen Mehraufwand ermittelt werden könnte. Es bestehen somit genügend objektive Gründe dafür, in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Eigentümer von in anderen Kantonen gelegenen Liegenschaften anders zu behandeln als ebenfalls in der Schweiz bzw. im Kanton Genf unbeschränkt steuerpflichtige Eigentümer von im Ausland gelegenen Liegenschaften.
Art. 5, Art. 6, Art. 16, Art. 21, Art. 32 und Art. 33 DBG; Art. 7 und Art. 9 StHG; Art. 46, Art. 127 und Art. 190 BV
(BGer., 6.03.14 {2C_585/2012 und 2C_586/2012}, StR 2014, S. 147)