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Grundsätzlich ist die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache von der Steuerbehörde nachzuweisen. Der steuerpflichtigen Person kann jedoch auch im interkantonalen Verhältnis der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, sofern die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht in der strittigen Steuerperiode als sehr wahrscheinlich erscheint. Vorliegend ist es Sache des Beschwerdeführers nachzuweisen, dass im Jahr 2009 eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat.

Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 ZGB; Art. 29 Abs. 2, Art. 46 Abs. 2 und Art. 127 Abs. 2 BV

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(BGer., 2.05.14 {2C_794/2013}, StR 2014, S. 519)

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