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Der hypothekarische Referenzzinssatz beträgt 2,00 % und verbleibt damit auf demselben Stand wie der letztmals publizierte Satz. Dieser gilt für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz. Da sich der Referenzzinssatz im Vergleich zum Vorquartal nicht verändert hat, ergibt sich seit der letzten Bekanntgabe kein neuer Senkungs- oder Erhöhungsanspruch. Falls der Mietzins im einzelnen Mietverhältnis jedoch nicht auf dem aktuellen Referenzzinssatz von 2,00 % basiert, besteht ein Senkungsanspruch, der sich auf eine vorher entstandene Reduktion des Referenzzinssatzes stützt. Ferner können weitere aufgelaufene Kosten­änderungen (Teuerung im Umfang von 40 %, Erhöhungen von Unterhaltskosten) zu einem Anpassungsanspruch führen, der gegebenenfalls im Rahmen der Mietzinssenkung verrechnet werden kann.

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(Bundesamt für Wohnungswesen BWO, Bern, 2.06.14, www.bwo.admin.ch)

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