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Die gemeinsame elterliche Sorge ist seit 1. Juli 2014 die Regel. Die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches können in der Praxis Auswirkung auf die laufenden Fami­lienzulagendossiers haben.

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Die neue Regelung ermöglicht auch bereits Geschiedenen oder Unverheirateten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen nicht die gemeinsame elterliche Sorge innehatten, diese zu beantragen. Wird in einem konkreten Fall die gemeinsame elterliche Sorge erteilt, so kann dies einen Wechsel der Erstanspruchsberechtigung zur Folge haben. Die FAK müssen erst tätig werden, wenn die Eltern sie aufgrund ihrer Meldepflicht über eine allfällige Änderung der elterlichen Sorge informieren (mittels offi­ziellem Dokument der jeweils zuständigen Behörde).

Die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) wird in diesem Punkt per 1. Januar 2015 angepasst.

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(Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 14, Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern, 24.06.14, www.bsv.admin.ch)

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