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Ob ein einheitliches Mietverhältnis vorliegt, das eine Teilkündigung ausschliesst, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände, insbesondere des konkreten Parteiwillens. Die Kündigung ist zudem anfechtbar, wenn der Mieter die separat vermietete Sache nur zusammen mit der Hauptsache sinnvoll nutzen kann und dies für den Vermieter bei Vertragsabschluss erkennbar war.
Art. 253a Abs. 1 und Art. 271 OR
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(BGer., 20.08.13 {4A_283/2013}, mp 2014, S. 36)
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