Der Quellenbesteuerung (anstatt der ordentlichen Veranlagung) unterliegt nur das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Demgegenüber werden das Vermögen sowie die übrigen Einkommensbestandteile, namentlich der Vermögensertrag, in jedem Fall ordentlich veranlagt. Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung verbleibt nur das der Quellensteuer unterliegende Einkommen. Die Sonderregelung von Art. 38 Abs. 4 StHG – Aufteilung des Besteuerungsrechts im Verhältnis der Dauer der Steuerpflicht (für die nachträgliche ordentliche Besteuerung) im jeweiligen Kanton – lässt sich durch den in Art. 21 Abs. 3 FZA vorbehaltenen Sicherungszweck nicht rechtfertigen und ist auch nicht durch das System der Quellenbesteuerung bedingt. Sie stellt damit eine mit dem FZA nicht zu vereinbarende Diskriminierung dar und ist deshalb im Falle der nachträglichen ordentlichen Veranlagung von in der Schweiz wohnhaften Personen, die dem FZA unterstehen, nicht anwendbar, soweit dadurch eine Höherbesteuerung resultieren würde.
Art. 32 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2, Art. 68 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 4 StHG; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Art. 25 DBA-D; Art. 90 Abs. 1 DBG
(BGer., 29.01.14 {2C_490/2013}, StR 2014, S. 316)