Issue
Category
Content
Text

Im Bereich des Steuerrechts wird eine unzulässige echte Rückwirkung angenommen, wenn die Steuerpflicht als solche an Tatbestände anknüpft, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen, nicht aber dann, wenn lediglich der Umfang der Steuerpflicht nach Tatsachen bestimmt wird, die vor dem Inkrafttreten des Steuergesetzes eingetreten sind. Vorliegend hängt die Höhe der Nachbesteuerung für die Differenz zwischen Ertrags- und Verkehrswert von der Dauer ab, während der das veräusserte Grundstück zum Ertragswert besteuert wurde. Nach Auffassung der Vorinstanz kann die Vorschrift aber nicht so verstanden werden, dass eine ergänzende Vermögenssteuer auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des kantonalen Steuer­gesetzes berechnet werden darf. Das Bundesgericht erkennt darin keine Willkür.

Art. 14 Abs. 2 und Art. 73 StHG; Art. 42 Abs. 3 und Art. 245 Abs. 1 StG GL; Art. 9 BV

Text

(BGer., 16.12.13 {2C_477/2013}, StE 2014, A 21.17 Nr. 2)

Tags
Date