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Für die Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Weiterbildungskosten sind die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich. Vorliegend fällt auf, dass die strittigen Kosten (30'000 CHF für die ganze Polizeischule) absolut betrachtet und auch im Verhältnis zum erzielten Salär hoch sind. Es handelt sich ausserdem um eine Vollzeitausbildung, was ebenfalls gegen die Qualifikation als Weiterbildung spricht. Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz das bei ihr erhobene Rechtsmittel als aussichtslos bezeichnen und folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen.

Art. 34b DBG; Art. 29 Abs. 3 BV

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(BGer., 27.02.14 {2C_691/2013}, StR 2014, S. 372)

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