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Bei der Beurteilung, ob Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt wurde, ist zumindest vorfrageweise zu beurteilen, aus welchem Grund die fraglichen Vermögensgegenstände bisher als Geschäftsvermögen qualifiziert wurden, damit anschliessend geprüft werden kann, was sich an den entscheidenden Zuweisungskriterien geändert hat. Vorliegend steht daher nicht zur Diskussion, ob sich bezüglich des Schreinereibetriebs von B. X. eine relevante Änderung ergab, die zur Überführung der fraglichen Liegenschaften vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen führte. Vielmehr ist mit Blick auf seine Qualifikation als Quasi-Liegenschaftenhändler zu beurteilen, ob es zu einer solchen Überführung kam. Die Qualifikation eines Vermögensgegenstands ändert mit dem Übergang von Liegenschaften infolge Todes auf die Erben durch den Erbgang allein nicht. War der Erblasser als (Quasi-)Liegenschaftenhändler tätig, so treten die Erben infolge des Erbgangs ipso iure in seine Stellung ein. Es bleibt ihnen überlassen, ob sie die selbständige Erwerbstätigkeit fortsetzen oder beenden.

Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 146 DBG; Art. 105 und Art. 99 Abs. 1 BGG

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(BGer., 27.11.13 {2C_515/2013}, StR 2014, S. 147)

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