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Der Bundesrat hat neue Bestimmungen für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften sowie weitere Ausführungsbestimmungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge verabschiedet. Die Anpassungen der Verordnungen betreffend das Zivilstandswesen treten wie die Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Juli 2014 in Kraft. Die Änderung der AHV-Verordnung hat der Bundesrat auf 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.

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Mit der Änderung des ZGB wird die gemeinsame elterliche Sorge zur Regel. Trotzdem ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft häufig nur ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit einschränkt, um die gemeinsamen Kinder zu betreuen, und dadurch Einbussen im Hinblick auf die künftigen AHV-Leistungen hat.

Die neue Bestimmung in der AHV-Verordnung sieht vor, dass das Gericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bei jedem Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge, über die Zuteilung der Obhut oder über die Betreuungsanteile gleichzeitig auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften befindet. Dabei ist demjenigen Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen, der vor­aussichtlich den überwiegenden Teil der Betreuungsleistung für die gemeinsamen Kinder erbringen wird. Die Erziehungsgutschrift ist hälftig anzurechnen, wenn anzunehmen ist, dass beide Eltern in gleichem Umfang Betreuungsleistungen für die gemeinsamen Kinder erbringen werden.

Kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern vor dem Zivilstandsamt oder vor der KESB ­zustande, müssen die Eltern gleichzeitig eine Vereinbarung über die Anrechnung der Er­ziehungsgutschriften treffen oder innert drei Monaten eine solche Vereinbarung bei der zuständigen KESB einreichen.

In Bezug auf die Namensführung wird das Kind von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, inskünftig gleichgestellt wie das Kind von Eltern, die miteinander verheiratet sind. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge bestimmen die nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Der so bestimmte Name gilt sodann für alle gemeinsamen Kinder dieser Eltern – ­unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.

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(Bundesamt für Justiz BJ, Bern, 14.05.14, www.bj.admin.ch)

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