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Der Bundesrat verlangt künftig von ausländischen Unternehmen, die in der Schweiz vorübergehend Leistungen erbringen, die Angabe ihrer Schweizer Mehrwertsteuernummer. Dies soll im Rahmen des bereits bestehenden Online-Meldeverfahrens für die vorübergehende Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschehen und dient der besseren Überprüfung der Mehrwertsteuerpflicht.

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Durch die Verbesserung des Vollzugs bei der Mehrwertsteuer will der Bundesrat die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile von inländischen gegenüber ausländischen Unternehmen verringern. Werkvertragliche Leistungen aus dem Ausland werden fälschlicherweise oft ohne Mehrwertsteuer bezogen und sind ­dadurch günstiger. Künftig muss deshalb im Rahmen des Online-Meldeverfahrens, das für ausländische Leistungserbringer mit vorübergehender Erwerbstätigkeit in der Schweiz gilt, die Schweizer Mehrwertsteuernummer angegeben werden. Ausländische Unternehmen werden so zur Abklärung ihrer Steuerpflicht in der Schweiz angehalten, und die Eidgenössische Steuerverwaltung kann deren allfällige Mehrwertsteuerpflicht besser durchsetzen.

Im Rahmen der laufenden Teil­revision des Mehrwertsteuergesetzes soll für die Mehrwertsteuerpflicht statt auf die im Inland erzielten Umsätze auf die weltweiten Umsätze eines Unternehmens abgestellt werden. Damit beginnt die Steuerpflicht in der Schweiz bereits mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland, wenn ein Unternehmen weltweit mehr als 100'000 Franken Umsatz erzielt.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 16.04.14, www.efd.admin.ch)

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