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Der Bundesrat hat das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat das EFD Anpassungen in der Berufskostenverordnung vorgenommen, die durch das neue Gesetz notwendig wurden. Damit werden neu alle beruflichen Aus- und Weiterbildungs­kosten zum Abzug zugelassen.

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Der Abzug beträgt beim Bund maximal 12'000 Franken pro Steuerperiode. Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen. Der neue Abzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet. Wie bisher bleiben die Kosten für die Erstausbildung nicht abzugsfähig. Das Parlament hatte das Bundesgesetz am 27. September 2013 verabschiedet, und die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen. Die Kantone haben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen Zeit, um ihre eigene Gesetzgebung anzupassen. Damit wird ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem Recht gewährleistet.

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(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 16.04.14, www.ejpd.admin.ch)

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