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Das Arbeitsgesetz ist öffentlich-rechtlicher Natur und gilt nach dem Territorialitätsprinzip nur im Staatsgebiet der Schweiz. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das Arbeitsgesetz auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrags unter Schweizer Recht (OR) weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar. Das Arbeitsgesetz ist aber anwendbar auf Arbeitnehmer, welche ein im Ausland gelegener Betrieb in der Schweiz beschäftigt, soweit dies nach den Umständen möglich ist (Art. 1 Abs. 3 ArG). Eine Anwendung auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist hingegen nicht vorgesehen. Möglich und zulässig bleibt aber, dass die Parteien im Arbeitsgesetz enthaltene Verpflichtungen in ihren Arbeitsvertrag aufnehmen können.

Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG

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(BGer., 11.09.13 {4A_103/2013}, BGE 139 III 411)

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