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Das Zwangsvollstreckungsrecht kennt keine Bestimmung, welche die Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung (Art. 337c Abs. 3 OR) oder andere Zahlungen mit Genugtuungsfunktion generell von der Pfändbarkeit ausnehmen würde. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG sind Genugtuungsleistungen nur dann unpfändbar, wenn sie wegen einer Gesundheitsstörung geschuldet werden oder bezahlt worden sind.
Art. 337c Abs. 3 OR; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9 SchKG
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(BGer., 4.10.13 {5A_563/2013}, ARV 2013, S. 309)
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