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Werden in «Kleinstverhältnissen» (Einzelaktionär mit AG ohne nennenswertes Personal) Beratungsdienstleistungen durch den Aktionär aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten (z.B. Verwaltungsratsmandat) erbracht, so besteht eine widerlegbare Vermutung, dass solches Honorar dem Aktionär zuzurechnen und bei ihm zu besteuern ist, auch wenn dieses von der AG vereinnahmt und versteuert worden ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein (schriftlicher) Vertrag zwischen der AG und dem Dienstleistungsempfänger besteht.
Art. 16 Abs. 1 DBG; § 16 Abs. 1 StG ZH
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(BGer., 21.08.13 {2C_95 + 96/2013}, ZStP 2013, S. 312)
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