Während die Beschwerdeführerin in der Schweiz ansässig ist, lebt und arbeitet ihr Ehemann im Ausland. Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht nicht. Die Beschwerdeführerin möchte selbständig, d.h. getrennt von ihrem Ehemann und zum Grundtarif besteuert werden. Dies ist kraft Gesetzes nur möglich, wenn die Gatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben. Das Bundesgericht nimmt, selbst bei getrennter Mittelverwendung, eine tatsächlich getrennte Ehe erst an, wenn die Ehegatten ihre eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben. Besteht diese, wenn auch nur mit sporadischem Gemeinschaftsleben weiter, gilt die Ehe steuerrechtlich nicht als getrennt. Vorliegend findet die räumliche Trennung der Ehegatten ihre Erklärung im beruflichen Engagement der Eheleute und wird nicht durch die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft begründet. Die satzbestimmende Berücksichtigung der Einkünfte des Ehemanns bewirkt auch keine unzulässige Doppelbesteuerung.
§ 7 StG ZH; Art. 24 Abs. 2 DBA-D; Art. 8 BV; Art. 23 ZGB
(VerwG ZH, 30.10.13 {SB.2013.00026}, www.vgr.zh.ch)