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Gemäss der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) wird bei der Bewertung nicht kotierter Wertpapiere dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Gesellschaft, soweit er sich auch auf den Verkehrswert beim Handel mit solchen Gesellschaftsanteilen auswirkt, durch ­einen Einschlag Rechnung getragen. Bei der Frage, ob eine Minderheitsbeteiligung vorliegt, sei aber nicht allein auf die Höhe der Beteiligung oder die Anzahl der Stimmen abzustellen. Wichtig sei auch, ob der steuerpflich­tige Beteili­gungs­in­haber auf andere Weise faktisch einen massgeb­lichen Einfluss auf die Un­terneh­­mens­ent­scheidungen nehmen könne. Der Minder­heitsabzug sei daher überall dort zu versagen, wo der Steuerpflichtige trotz Minderheitsbeteiligung direkt oder indirekt einen ­«kumulierten» Einfluss von mehr als 50 % der Beteiligung auszuüben vermag. Diese Grundsätze gelten auch bei gemeinsam veranlagten Ehegatten, die ­zusammen eine Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft halten.

Art . 14 Abs. 1 StHG; § 41, § 44, § 36 Abs. 2a und § 7 Abs. 1 Satz 2 StG SG; Art. 9 BV

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(BGer., 5.12.13 {2C_450/2013}, StE 2014, B 52.42 Nr. 8)

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