Issue
Category
Content
Text

Steuerrechtlich wird aufgrund der gewöhnlichen Lebenserfahrung angenommen, dass ein im eigenen Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft auch auf Rechnung der handelnden Person Wirkung entfaltet. Ausnahmsweise kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn ein Treuhandverhältnis vorliegt, dessen Vorhandensein vom Steuerpflichtigen bewiesen werden muss. Das «Merkblatt: Treuhandverhältnisse» von Oktober 1967 der Eidgenös­sischen Steuerverwaltung besagt, dass ein ­Treuhandverhältnis steuerlich nur dann angenommen werden kann, wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, der die treuhänderisch gehaltenen Sachgüter beschreibt, der stipuliert, dass der Treuhänder kein Risiko trägt, und der die Entschädigung für seine Dienste bestimmt. Die Tatsache, dass ein schriftlicher Vertrag fehlt, kann jedoch gemäss Rechtsprechung nicht allein massgebend sein, sofern andere Elemente dennoch beweisen, dass die Person für Rechnung eines Dritten gehandelt hat. Dieser Beweis gilt sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern.

Art. 40, Art. 41, Art. 124, Art. 125, Art. 127, Art. 129, Art. 146, Art. 151, Art. 152, Art. 175, Art. 184 und Art. 333 DBG; Art. 29 BV; Art. 6 EMRK; Art. 333 StGB; Art. 8 ZGB; Art. 3, Art. 42, Art. 46, Art. 53, Art. 58, Art. 72 und Art. 73 StHG

Text

(BGer., 5.11.13 {2C_416/2013 und 2C_417/2013}, StR 2014, S. 152)

Date