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Bei Kapitalversicherungen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG, die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben gemäss Art. 205a Abs. 1 DBG die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat. Dies gilt jedoch nur bei Eigenversicherungen, nicht bei Fremdversicherungen (d.h. einer Versicherung auf fremdes Leben). Diese Beschränkung fliesst direkt aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Selbstvorsorge gemäss Art. 111 Abs. 4 BV bzw. Art. 34quater Abs. 6 aBV. Eine Versicherung auf fremdes Leben läuft diesem Prinzip zuwider. Aus diesem Grunde ist es im Rahmen der steuerprivilegierten Selbstvorsorge nicht zulässig, den Eintritt des Versicherungsfalls an das Leben einer dritten Person zu knüpfen.

Art. 20, Art. 24 und Art. 205a DBG; Art. 7 und Art. 78a StHG; Art. 9, Art. 34quater und Art. 111 BV

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(BGer., 29.07.13 {2C_1176/2012}, ASA 2014, S. 493)

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