Issue
Category
Content
Text

Verluste können nicht beliebig auf künftige Steuerjahre vorgetragen werden, sondern nur insoweit, als sie noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten. Wird der Verlust in einem Steuerjahr von der Steuerbehörde zu Unrecht nicht anerkannt, so ist der Verlustabzug in der betreffenden Steuerperiode auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Nicht als Vermögensverwaltungskosten gelten Kosten, die dazu dienen, Vermögenswerte überhaupt erst zu erlangen. Hierbei handelt es sich um nicht abziehbare Kosten für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen. Gewinnungskosten sind diejenigen Vermögensabgänge, die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht sind. Aufwendungen für die Erlangung einer Erbschaft schmälern die erlangte Erbschaft, die gestützt auf Art. 2 4 lit. a DBG nicht der Einkommenssteuer unterliegt. Solche Aufwendungen stellen somit keine Gewinnungskosten für steuerbare Einkünfte dar, sondern können allenfalls – nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Regelung – bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer steuermindernd in Anrechnung gebracht werden.

Art. 18 Abs. 1, Art. 27, Art. 211, Art. 32 Abs. 1, Art. 34 lit. d, Art. 25 und Art. 24 lit. a DBG; Art. 29 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV

Text

(BGer., 14.10.13 {2C_1278/2012}, StR 2014, S. 54)

Tags
Date