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Der Bundesrat will das Recht des Kindes auf Unterhalt unabhängig vom Zivilstand der ­Eltern stärken. Er hat die Botschaft zur entsprechenden Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) verabschiedet, die das Wohl des Kindes ins Zentrum stellt.

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Der Bundesrat will im ZGB den Grundsatz verankern, dass dem Unterhalt des minderjährigen Kindes der Vorrang vor den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten zukommt. Unabhängig vom Schicksal ihrer Beziehung sind beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Bevor sie die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung unter sich regeln, müssen sie sich an erster Stelle um die Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Kind kümmern. Sofern die Mittel des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreichen, wird im Entscheid oder im Unterhaltsvertrag festzuhalten sein, wie hoch der eigentlich geschuldete Kindesunterhaltsbeitrag wäre, der sogenannte «gebührende Unterhalt». Dies wird es dem Kind vereinfachen, bei einem Einkommens- oder Vermögenszuwachs eine Erhöhung der Unterhaltspflicht durchzusetzen.

Das Kind hat zudem Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der eine optimale Betreuung ­ermöglichen soll. So müssen künftig auch die Kosten für die Kinderbetreuung durch den betreuenden Elternteil bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags berücksichtigt werden. Damit wird die Ungleichbehandlung von Kindern verheirateter bzw. geschiedener und von Kindern unverheirateter Eltern beseitigt.

Die Gesetzesrevision stärkt ferner die Stellung des Kindes in familienrechtlichen Gerichtsverfahren. Das Gericht wird künftig bei Unterhaltsfragen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern und eine Vertretung des Kindes anordnen können. Neu wird auch die Verjährung für alle Forderungen der Kinder gegenüber den Eltern nicht mehr ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, sondern erst ab Volljährigkeit der Kinder zu laufen beginnen.

Weiter will die Gesetzesrevision gewährleisten, dass das Kind die ihm zustehenden Unterhaltsbeiträge auch tatsächlich erhält. Zwar unterstützen die Kantone das Kind und die betreuende Person schon heute beim Inkasso, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Pflicht nicht nachkommt. Ihre Praxis ist jedoch uneinheitlich. Der Bundesrat wird deshalb eine Verordnung erlassen, um eine einheitliche und wirksame Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge ­sicherzustellen.

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(Bundesamt für Justiz BJ, Bern, 29.11.13, www.bj.admin.ch)

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