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Das Bundesgericht hat mit den Urteilen 2C_95/2011 vom 11. Oktober 2011 und 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013 die ­Vo­r­aussetzungen präzisiert, welche gemäss Art. 23 VStG zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer führen.

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Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass die Kreisschreiben Nr. 8 und Nr. 14 der ESTV in gewissen Fällen nicht mit Art. 23 VStG zu vereinbaren sind. Dies ist der Fall, wenn die steuerpflichtige Person in den Genuss einer Rückerstattung gelangen kann, ohne ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Deklaration ausreichend erfüllt zu haben. Gemäss Art. 23 VStG verwirkt den Anspruch auf Rückerstattung, wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt.

Die Einkünfte sowie das Vermögen gelten dann als ordnungsgemäss deklariert, wenn die steuerpflichtige Person sie in der ersten Steuererklärung, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen ist, deklariert.

Als nicht mehr ordnungsgemässe Deklara­tionen im Sinne von Art. 23 VStG gelten insbesondere folgende Sachverhalte:

  • Die Deklaration erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung.
  • Die Deklaration erfolgt aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften.
  • Die Deklaration durch die steuerpflichtige Person oder durch deren Erben erfolgt im Rahmen einer spontanen Selbstanzeige gemäss Art. 153a, Art. 175 Abs. 3 und 4 DBG sowie Art. 53a und Art. 56 Abs. 1bis und 1ter StHG.
Title
Kreisschreiben Nr. 1-040-V-2014-d
Text

(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 11.03.14, Kreisschreiben Nr. 1-040-V-2014-d, www.estv.admin.ch)

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