Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben keine generelle Pflicht, vor der Barauszahlung an einen geschiedenen Versicherten zu prüfen, ob die im Scheidungsurteil angeordnete Vorsorgeausgleichsteilung vollzogen wurde. Strittig ist vor Bundesgericht die Frage, ob eine Freizügigkeitseinrichtung ihre Sorgfaltspflicht verletzt, wenn sie einem geschiedenen Versicherten die ungeteilte Austrittsleistung ohne Zustimmung der früheren Ehefrau bar auszahlt. Das Bundesgericht verneinte in casu eine Sorgfaltspflichtverletzung. Nach Art. 5 Abs. 2 FZG braucht es nur bei verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Versicherten die schriftliche Zustimmung zur Barauszahlung; die Barauszahlung ohne Zustimmung der früheren Ehegattin ist rechtmässig. Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben keine generelle Pflicht, vor der Barauszahlung an einen geschiedenen Versicherten von diesem das Scheidungsurteil einzuverlangen und zu prüfen, ob eine darin angeordnete Vorsorgeausgleichsteilung vollzogen wurde. Eine Prüfungspflicht bestünde allerdings dann, wenn konkrete Hinweise vorlägen, dass die Barauszahlung die Durchführung eines Vorsorgeausgleichs verhindern könnte. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge ins Scheidungsverfahren einbezogen war und ihr der rechtskräftige Entscheid mitgeteilt wurde, wenn sie im Teilungsverfahren vor dem Berufsvorsorgegericht steht oder wenn sie im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zur Blockierung der Vorsorgegelder verpflichtet ist. In casu leitete das Scheidungsgericht das im Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil, worin die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen angeordnet wurde, nicht an das zuständige Versicherungsgericht weiter. Im August 2010 zahlte die beschwerdeführende Freizügigkeitseinrichtung dem geschiedenen Ehemann aufgrund der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit die ganze noch ungeteilte Austrittsleistung aus. Dass die Freizügigkeitseinrichtung im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine Durchführbarkeitserklärung abgegeben hatte, begründete gemäss Bundesgericht keine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Art. 5 Abs. 2 FZG
(BGer., 3.09.13 {9C_324/2013}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 134, 28.11.2013)