Der Steuerpflichtige, ein Aussendienstmitarbeiter, vereinbarte mit dem Steuerkommissär, die Berufsauslagen während einer beschränkten Periode zu dokumentieren und so die Grundlage für einen pauschalisierten, in Prozenten des Nettoeinkommens festzulegenden Berufskostenabzug zu schaffen. Bei fehlendem Nachweis sollte alternativ ein ebenfalls in Prozenten festgelegter Abzug zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus stand es dem Pflichtigen offen, in jeder Steuerperiode die tatsächlich anfallenden Kosten zu belegen und in Abzug zu bringen, wie dies im Gesetz vorgesehen ist. Das Verwaltungsgericht erklärt einen pauschalen Berufskostenabzug in Prozenten des Nettolohns bei einem Aussendienstmitarbeiter für zulässig, wenn die tatsächlich angefallenen Berufskosten schwierig zu belegen seien und eine im Ergebnis gesetzeskonforme Veranlagung resultiere. Denn ungeachtet des im Steuerrecht ansonsten strikt einzuhaltenden Prinzips der Gesetzmässigkeit sei eine Verständigung zwischen der Veranlagungsbehörde und der steuerpflichtigen Person betreffend Umschreibung und Würdigung der für die Veranlagung massgebenden tatsächlichen Elemente zulässig, soweit sie sich im Rahmen des Gesetzes bewege und diesem nicht widerspreche. Unter Umständen dränge sich eine Verständigung aus verfahrensökonomischer Perspektive sogar auf, etwa bei schwierig oder unmöglich zu beweisenden Tatsachen oder bei Ermessens- und Schätzungsfragen.
Art. 39 Abs. 1 StG SG
(VerwGer. St.Gallen, 12.06.13 {B 2012/197}, StE 2013, B 22.3 Nr. 109)