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Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person ­befindet sich dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Dabei ist von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen. Auf die bloss geäusserten Wünsche der steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Pflegt eine Person Kontakte zu mehreren Orten, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Dabei ist diese Frage jeweils aufgrund der Gesamtheit der ­Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im ­internationalen Verhältnis ist darüber hinaus Art. 24 Abs. 1 ZGB analog anwendbar: Der einmal begründete Wohnsitz in der Schweiz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes im Ausland bestehen (sog. «rémanence du domicile»). Im interkantonalen Verhältnis greift die Regelung des Art. 24 Abs. 1 ZGB dagegen nicht. Hat die steuerpflichtige Person die Verbindungen zu ihrem bisherigen Wohnsitz gelöst, so ist sie dort nicht mehr steuerpflichtig. Davon zu unterscheiden ist die beweisrechtliche ­Frage, ob der Nachweis der Wohnsitzverlegung erbracht worden ist. Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist das bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten.

Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 BV; Art. 24 Abs. 2 und Art. 14 EMRK; Art. 3 DBG; Art. 3 StHG; Art. 13 StG SG; Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 ZGB

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(BGer., 1.07.13 {2C_1267/2012}, StR 2013, B 11.1 Nr. 25)

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