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Wird der private Gebrauch eines Fahrzeugs nicht als Lohn deklariert und wird hierfür buchhalterisch auch kein Privatanteil ausgeschieden, ist die Jahresrechnung inhaltlich unwahr, da private Auslagen zu Unrecht als geschäftsbedingt ausgewiesen werden. Das Bundes­gericht stellt klar, dass auch bei einer nur teilweisen privaten Nutzung eines Fahrzeugs buchhalterisch zwingend ein Privatanteil ausgeschieden werden müsse. Es gehe hierbei nicht um eine Ermessensfrage. Zu beachten sei allerdings, dass mit dem Tatbestand des Steuerbetrugs – als im Vergleich zur blossen Steuerhinterziehung qualifiziertes Delikt – nach dem Willen des Gesetzgebers Taten von einer gewissen Schwere geahndet werden sollen. Damit von einer sowohl geschäftlichen als auch privaten Nutzung und folglich von einer Falschaussage in der Jahresrechnung gesprochen werden könne, müsse der Gebrauch des Geschäftsfahrzeugs für private Zwecke von einer gewissen Erheblichkeit sein, was vorliegend zu bejahen sei.

Art. 186 Abs. 1 und Art. 175 Abs. 1 DBG; Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB

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(BGer., 4.07.13 {6B_755/2012}, StE 2013, B 102.1 Nr. 9)

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