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Die Beschwerdeführer sind mit Ehevertrag vom Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zum Güterstand der Gütertrennung gewechselt. Zur Abgeltung des hälftigen Anteils der Beschwerdeführerin an der bisherigen Gesamterrungenschaft beider Ehegatten hat der Beschwerdeführer der Ehefrau unter anderem eine im Bau befindliche Stockwerkeigentumseinheit übertragen. Die Einheit befand sich vormals im Geschäftsvermögen des Ehemanns, der als Liegenschaftenhändler tätig war. Strittig ist vorliegend, ob der bei der späteren Veräusserung der Stockwerkeigentumseinheit durch die Beschwerdeführerin erzielte Gewinn der direkten Bundessteuer unterliegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Stockwerkeigentumseinheit Geschäftsvermögen bildete, nicht aber, wenn sie zum Privatvermögen zählte. Für das Bundesgericht ist vorliegend entscheidend, welchem Zweck die streitbetroffene Stockwerk­eigentumseinheit nach der Handänderung gedient hat, und gelangt aufgrund der konkreten Umstände zu dem Schluss, dass das Grundstück auch nach der Handänderung unverändert dem bisherigen – und neu gemeinsamen – geschäftlichen Verwendungszweck diente und damit nicht aus dem Geschäftsvermögen ausschied.

Art. 146, Art. 16, Art. 18 Abs. 1, Art. 123 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1, Art. 124 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 2 DBG

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(BGer., 9.07.13 {2C_2/2013}, StE 2013, B 23.2 Nr. 44)

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