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Eine unterhaltspflichtige Person muss dem geschiedenen Partner Beiträge zahlen, wenn dieser in Pension geht und mit der eigenen Rente den bisherigen Lebensstandard nicht bestreiten kann. Dies gilt auch dann, wenn der berechtigte Partner zwischen Scheidung und Pensionierung selbst für den Lebensunterhalt aufkommen konnte, wie das Bundesgericht entschieden hat.

Im vorliegenden Fall liess sich ein Paar mit zwei Kindern scheiden. Es hatte 1989 geheiratet und war 1999 in die Schweiz gekommen. Seither waren beide Ehegatten erwerbstätig. 2011 trennten sie sich, 2014 wurde die Ehe zwischen der Frau und ihrem zehn Jahre jüngeren Mann geschieden. Vor Bundesgericht forderte die Frau, ihr Ex-Mann müsse ihr ab ihrem Eintritt ins AHV-Alter im Jahr 2017 bis zur Erreichung seiner eigenen Pension 2028 einen Unterhaltsbeitrag von 3000 CHF pro Monat zahlen. Diesen Betrag wird die Frau brauchen, um ihren bisherigen Lebensstandard auch als Pensionierte weiterführen zu können. Ihre Rente aus der Ersten und Zweiten Säule wird nämlich rund 3000 CHF betragen. Ihre Lebenshaltungskosten werden nach der Pensionierung von 8000 auf 6000 CHF sinken, woraus eine Unterdeckung von 3000 CHF resultiert. Da die Eheleute 22 Jahre zusammenlebten und zwei Kinder aus der Verbindung hervorgingen, liegt eine sogenannte lebensprägende Ehe vor. In solchen Fällen haben die Partner Anspruch auf Weiterführung des in der Ehe gelebten Standards. Je nach Leistungsfähigkeit werden die Unterhaltsbeiträge festgelegt. Weil in diesem Fall nach der Scheidung beide Ehegatten selbst für den bisherigen Lebensstandard aufkommen konnten, wurden vom Bezirksgericht keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Einen Anspruch der Frau für die Zeit ab dem vollendeten 64. Altersjahr schloss dieses aus, was das Obergericht bestätigte. Das Bezirksgericht begründete den Entscheid damit, dass der Anspruch nicht wieder aufleben könne, nachdem die Frau sechs Jahre lang vollständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte. Zu einem anderen Schluss kommt nun das Bundesgericht. Das Gesetz sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird die Rente jedoch bis zum Erreichen des AHV-Alters des Pflichtigen zugesprochen. Geht dieser in Pension, sinken die verfügbaren Mittel und damit der gebührende Unterhalt. Auch bei weitergeführter Ehe hätte der Lebensstandard dann nicht auf dem bisherigen Niveau fortgesetzt werden können. Erreicht der berechtigte Partner zuerst das Pensionsalter, hat er über diesen Zeitpunkt hinaus Anspruch darauf, den in der Ehe gelebten Lebensstandard weiterzuführen. Zumindest steht ihm ein Lebensstil auf gleichem Niveau wie dem noch erwerbstätigen Ehegatten zu, hält das Bundesgericht in seinem Urteil fest. Der Umstand, dass in diesem Fall die Frau zehn Jahre älter ist als der Mann, hat gemäss Bundesgericht eine ähnliche Bedeutung wie zum Beispiel eine vor der Ehe bestehende Krankheit oder Behinderung des Ehepartners. Mit dem Eheschluss wird ein solcher Fakt implizit zum gemeinsamen Schicksal. Dem so entstandenen spezifischen Beistandsvertrauen ist auch nach der Scheidung Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht hat den Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und den Fall zur neuen Entscheidung an diese zurückgewiesen.

Art. 29quater und Art. 29ter AHVG; Art. 4, Art. 122, Art. 124 und Art. 125 ZGB

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(BGer., 13.10.15 {5A_43/2015}, Jusletter 9.11.15)

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