Damit Unterhaltszahlungen abgezogen werden können, müssen sie bezahlt worden sein. Nur tatsächlich bezahlte Unterhaltszahlungen können berücksichtigt werden. Das Urteil bezüglich der Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft legte einen Gesamtbetrag für den Unterhalt der ganzen Familie fest, wobei ein Teil dieser Summe für den Unterhalt des ältesten Sohnes des Beschwerdeführers gedacht war, der seit 2006 volljährig war, sowie für denjenigen seiner Tochter, welche im Laufe von 2008 volljährig geworden war. Es hätte deshalb aufgrund des gesamten, vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlten Betrages, geschätzt werden müssen, welcher Teil dieses Betrages steuerlich als für den Unterhalt der volljährigen Kinder des Steuerpflichtigen und deshalb von seinem Einkommen nicht abzugsfähig gelten sollte. Der unter dem Titel Unterhaltszahlung abzugsfähige Betrag lag deshalb klar unter den von der Vorinstanz festgelegten 54 480 Franken. Aufgrund des dem Bundesgericht auferlegten Verbotes der reformatio in peius kann dieser Betrag nicht nach unten korrigiert werden und muss deshalb bestätigt werden.
Art. 33 Abs. 1 lit. c, Art. 23 lit. f, Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 – 23 DBG; Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 9 Abs. 2 lit. c und Art. 7 Abs. 1 StHG; Art. 5 und Art. 1a LIPP-V GE; Art. 72 Abs. 1 LIPP GE
(BGer., 13.02.15 {2C_585/2014 und 2C_586/2014}, StR 2015, S. 518)