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Der Bundesrat hat die Geldwäschereiverordnung (GwV) verabschiedet. Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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Die neuen im GwG geregelten Sorgfalts- und Meldepflichten für Händlerinnen und Händler werden in der neuen Geldwäschereiverordnung (GwV) konkretisiert. Sie finden Anwendung, wenn Händlerinnen und Händler im Rahmen ihrer Handelstätigkeit Bargeld von mehr als 100 000 CHF entgegennehmen. Die bereits bestehende bundesrätliche «Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation» (VBF) wird bei dieser Gelegenheit in die GwV überführt.

Die neuen Verordnungsbestimmungen treten gleichzeitig mit den entsprechenden Gesetzesbestimmungen per 1. Januar 2016 in Kraft.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 11.11.15, www.efd.admin.ch)

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