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Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV hat aufgrund der Ergebnisse der Anhörung entschieden, den Weisungsentwurf vorerst nicht in Kraft zu setzen und einer Überarbeitung zu unterziehen. Die Kommission hat jedoch zugleich bekräftigt, dass sowohl an Vorgaben an die Unabhängigkeit als auch an einer Mindestanforderung an Erfahrung aus praktischer Tätigkeit festgehalten werden soll.

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(Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV, Bern, 6.10.15, www.oak-bv.admin.ch)

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