Issue
Category
Content
Text

Eine Kündigung, die nur gegen einen der Mitmieter ausgesprochen wird, ist ungültig. Will der andere Mitmieter jedoch nichts mehr mit dem Mietobjekt zu tun haben, ist die Berufung auf diese Ungültigkeit rechtsmissbräuchlich. Sie macht das Rechtsschutzinteresse einer Drittperson geltend, die diesen Schutz nicht wahrnehmen will.

Art. 2 Abs. 2 ZGB

Text

(BGer., 28.08.14 {4A_240/2014}, mp 2015, S. 35)

Date