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Art. 8 VMWG bezieht sich nur auf die Abrechnung für die Heizkosten. Der Vermieter muss aber auch für die anderen Nebenkosten eine Abrechnung vorlegen. Um dieser Pflicht nachzukommen, muss er klar und verständlich angeben, welche Kosten dem Mieter in welchem Umfang (Verteilschlüssel) belastet werden. Eine Nachzahlung wird nicht fällig, wenn die Abrechnung diesen Anforderungen nicht entspricht.
Art. 257d OR; Art. 8 VMWG; Art. 257 ZPO
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(BGer., 19.08.14 {4A_127/2014}, mp 2015, S. 23)
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