Status: Ist ein Versicherter alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH und kann er damit über das Gesellschaftskapital verfügen und sämtliche Entscheidungen der GmbH allein treffen, so ist er, obwohl formellrechtlich Arbeitnehmer der von ihm beherrschten GmbH, IV-rechtlich einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen.
Invalideneinkommen: Dass die erwirtschafteten Gewinne zur Hauptsache der Arbeit seiner Angestellten zuzuschreiben sind, ändert angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse nichts daran, dass diese der GmbH und damit dem Versicherten selbst zuzurechnen sind; es verhält sich hier nicht anders als im Falle eines selbständigerwerbenden Versicherten, der Inhaber eines Einzelunternehmens ist.
Art. 28a IVG
(BGer., 17.02.15 {9C_453/2014}, SZS 2015, S. 261)