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Die Frage, ob für die Zeit nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine – für den Anspruch auf eine reglementarische Ehegattenrente vorausgesetzte – Unterbruchsversicherung (regl. Weiterversicherung) für die Risiken Tod und Invalidität zwischen dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin und der Vorsorgeeinrichtung zustande gekommen ist, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip, sofern sich kein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien feststellen lässt. Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ohne schriftliche Zustimmung des Ehepartners ist nur dann mit befreiender Wirkung erfolgt, wenn der Vorsorgeeinrichtung keinerlei Verschulden zur Last fällt. Die Frage nach dem Vorliegen einer Sorgfaltspflichtsverletzung, i.c. widersprüchliche Angaben zum Zivilstand, kann jedoch dann offenbleiben, wenn – wie im konkreten Fall – eine nochmalige Auszahlung der Freizügigkeitsleistung bereits mangels eines Schadens ausser Betracht fällt. Im Übrigen beläuft sich die Schadenersatzpflicht der Vorsorgeeinrichtung bei fehlerhafter Barauszahlung grundsätzlich nur auf die Hälfte der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung. Sodann ist im Falle der Beschwerdeführerin von einer mutwilligen Prozessführung resp. rechtsmissbräuchlichen Klageerhebung auszugehen, da sie den Prozess geführt hat, obwohl sie hätte wissen müssen, dass sie keinen Schaden erlitten hat.

Art. 10 Abs. 3 und Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FZG; Art. 29 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 8 ZGB; Art. 18 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 OR

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(BGer., 18.12.14 {9C_603/2014}, SZS 2015, S. 140)

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